Vereinssatzung (aktuelle Fassung)

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Der Wortlaut:

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.      Der Verein hat den Namen „DIVaN – Demokratie-Initiative Vaihingen/Enz und Nachbarn“. Er hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name DIVaN – Demokratie-Initiative Vaihingen/Enz und Nachbarn e.V.

 

2.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist

 

a)      die Demokratie in unserem Lande zu fördern. Die BürgerInnen sollen darin gestärkt werden ihre Rechte und Pflichten als Souverän verantwortungsvoll wahrzunehmen. Dies kann aber nur gelingen, wenn sie die Möglichkeit haben, sich eine freie und unabhängige Meinung zu bilden und ihnen das Werkzeug zur Verfügung steht, politische Botschaften kritisch zu hinterfragen. Das Gemeinwohl soll Vorrang haben vor Einzelinteressen. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

b)      die Förderung internationaler Gesinnung, der Völkerverständigung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur.

 

2. Der Verein verfolgt seinen Zweck durch

 

a)

  • Informationsveranstaltungen und Infostände, Pressearbeit

  • Podiumsdiskussionen

  • Fortbildungsveranstaltungen, die die politische Bildung fördern, (z. B. Kommunikationstechniken, Gemeinschaftsbildung, Gemeinwohlökonomie etc.)

  • Kooperation und Vernetzung mit anderen Demokratie-Initiativen, Schulen und sonstigen Bildungsstätten

  • Information über neue Formen des Zusammenlebens im Sinne
    von Gemeinschaft und Gemeinwohl und deren Förderung.

  • Kritische Auseinandersetzung mit Themen, bei denen Einzelinteressen über das Gemeinwohl gestellt werden sollen und unsere Demokratie gefährdet ist.

 

b)

  • Veranstaltungen jeglicher Art, die Integration, Annäherung an und gemeinschaftliche Aktionen mit Menschen ausländischer Herkunft oder mit Migrationshintergrund fördern. 

  • Kooperation und Vernetzung mit ausländischen Initiativen, Gruppierungen und Vereinen vorwiegend im Inland (BRD), möglicherweise aber auch vereinzelt im Ausland.

    

§ 3   Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.      Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen können auf Nachweis aus Vereinsmitteln ersetzt werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

 

          Der Verein besteht aus:

-  ordentlichen Mitgliedern

-  Fördermitgliedern

  -  Ehrenmitgliedern

 

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, aktiv im Verein mitzuarbeiten.

 

2.      Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell und ideell zu unterstützen.

 

3.      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen VertreterInnen.

 

4.      Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragenderweise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

 

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.      Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

3.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

         Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

4.      Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

5.      Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 7   Mitgliedsbeiträge

 

1.      Von den ordentlichen Mitgliedern und den Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 8    Rechte und Pflichten

 

1.      Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

 

3.       Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 

 

§ 9    Organe

 

Die Organe des Vereins sind

-  der Vorstand

-  die Mitgliederversammlung

 

§ 10  Vorstand

 

1.       Der Vorstand besteht aus:

- der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden

- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden
  Vorsitzenden

- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

 

2.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand arbeitet nach dem Konsensprinzip. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

3.       Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende,
          bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. 
          Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu  
          protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

          Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder
 fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
 Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

4.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 -    die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

 -    die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

 -     die Schatzmeisterin/der Schatzmeister

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten.

 

5.      Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

§ 11   Amtsdauer des Vorstands
 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die geschäftsfähig sind. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

 

§ 12   Mitgliederversammlung

 

1.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

2.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
 Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der
 stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
 Gründe beim Vorstand beantragt.

 

 

§ 13   Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
          für

 

-   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

-   Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des
     Kassenprüfers

-   Entlastung und Wahl des Vorstands

-   Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

-   Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

-   Genehmigung des Haushaltsplans

-   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
     Auflösung des Vereins

-   Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in
     Berufungsfällen

-   Ernennung von Ehrenmitgliedern

-   Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren
     Leitung

-   Beschlussfassung über Anträge

 

§ 14  Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

1.      Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Brief oder E-mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

2.      Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich (Brief oder E-Mail) mit Begründung vorliegen.

 

3.      Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

4.      Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

1.       Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter.

 

2.      Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen nach dem Konsensprinzip.

 

3.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

          Es soll folgende Feststellungen enthalten:
 -  Ort und Zeit der Versammlung

          -  die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

          -  die Protokollführerin/der Protokollführer

          -  die Zahl der erschienenen Mitglieder
 -  die Tagesordnung
 -  die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
    Abstimmung

 

4.       Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 16  Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.      Aktives Stimmrecht besitzen ordentliche und Ehrenmitglieder. Eine
Stimmvollmacht kann nur einem anderen stimmberechtigten Mitglied erteilt werden. Die Stimmvollmacht kann auf bestimmte Tagesordnungspunkte oder Beschlussgegenstände beschränkt werden. Das Mitglied, das die Stimmvollmacht erteilt, kann dem Bevollmächtigten vorgeben, wie er zu den einzelnen Beschlussgegenständen abzustimmen hat.

 

2.      Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die geschäftsfähig sind.

 

§ 17   Ernennung von Ehrenmitgliedern

 
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 18   Kassenprüfung

 

1.       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

2.      Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 19   Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

 

1.         Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nach dem Konsensprinzip beschlossen werden

 

            Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der
1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

 

            Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2.         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem gemeinnützigen Verein Die AnStifter - InterCulturelle Initiativen e.V., Stuttgart zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 20   Inkrafttreten

 
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 16.03.2016 beschlossen worden.